HANNOVER. Der Geheimdienst hat alles richtig gemacht. Das hat gestern (13. April) jedenfalls die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover entschieden. Geklagt hatten mehrerer Personen aus dem Umfeld des Vereins „Deutschsprachiger Islamkreis Hannover“ (DIK). Sie verlangten, dass die Richter die Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes für rechtswidrig erklärten und ihnen Schadensersatz zu billigten.
Hintergrund: Der Verfassungsschutz hatte in den Jahren 2017 bis 2018 mehrere Personen nachrichtendienstlich überwacht, darunter den Vorsitzenden des Moscheevereins und seine Familie sowie einen Prediger. Die Maßnahmen umfassten insbesondere die Überwachung von Telekommunikation sowie Postsendungen.Die Kläger machten dagegen geltend, dass keine strafbaren Handlungen der von der Überwachung Betroffenen vorgelegen hätten und der Verein sich von extremistischen Bestrebungen distanziert habe.
Wie jetzt aus einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts hervorgeht, lagen nach Überzeugung der 10. Kammer jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt ausreichend Gründe für eine Überwachung vor. Es hätten konkrete Anhaltspunkte für Radikalisierungsprozesse sowie Bezüge zu gewalttätigen Handlungen bestanden. „Der Moscheeverein (habe) konkrete Verbindungen zu drei geplanten oder begangenen Anschlägen in Hannover gehabt: Dem abgesagten Fußballländerspiel im November 2015, dem Messerangriff auf einen Polizeibeamten im Hauptbahnhof im Februar 2016 sowie einen gescheiterten Molotowcocktail-Anschlag in der Ernst-August-Galerie, ebenfalls im Februar 2016“, so die Pressemitteilung. Außerdem seien die an den Vorfällen beteiligten Personen seit dem Kindesalter regelmäßige Besucher der Moschee und alle wollten vor oder nach den jeweiligen Anschlägen in IS-Kampfgebiete ausreisen. Im Hinblick auf diese innerhalb kurzer Zeit ausgeführten bzw. geplanten terroristischen Anschläge aus den Kreisen des Moscheevereins habe zur Zeit der Überwachung das Gefahrenpotenzial für weitere terroristische Handlungen bestanden.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen die Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen (Az. 10 A 3184/24).
