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Jetzt doch: Das Verwaltungsgericht gibt nun grünes Licht für Abschiebung eines Irakers

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HANNOVER. Die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers war lange nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht Hannover sein Veto eingelegt und die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gestoppt hatte. Nachdem der Mann, der wohl nach Presseberichten aus dem Irak stammt, nun verdächtigt wird, am Bahnhof in Sarstedt einen anderen Mann niedergestochen zu haben, hat das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Wendung genommen. Ein Einzelrichter der 3. Kammer hat jetzt grünes Licht für eine etwaige Abschiebung gegeben, wie das Verwaltungsgericht in einer Presseinformation mitteilte (Az.: 3 B 3704/22).

Zunächst war der zuständige Richter der Rechtsansicht der Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAMF) nicht gefolgt, die den nach erneuter Einreise in Deutschland gestellten Asylzweitantrag als unzulässig gewertet hatte und stoppte in einem früheren Eilverfahren eine geplante Abschiebung. Nachdem offenbar das BAMF in einem neuen Ablehnungsbescheid bessere Argumente geliefert hatte, beurteilte der Verwaltungsrichter die Sache nun anders.

In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es u.a., jetzt könne der Asylantrag als offensichtlich unbegründet eingestuft werden, weil der Asylbewerber „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht habe, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stünden, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend sei (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes). Weder in Polen noch in Deutschland habe er überzeugend eine Verfolgungsgefahr schildern können. Allein eine befürchtete Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) ändere daran nichts, da der IS im Irak im Wesentlichen besiegt sei. Auch seine Angaben, staatliche Stellen hätten ihm unter Drohungen aufgefordert, Wehrdienst zu leisten, sei unsubstantiiert und unstimmig. Zudem gebe es weder im irakischen Zentralstaat noch in der Region Kurdistan-Irak eine Wehrpflicht. Auch in den Erkenntnismitteln zum Irak hätten sich keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch staatliche Stellen finden lassen. Insgesamt habe sich die Abweisung seiner Asylklage daher nahezu aufgedrängt.“ Darüber sah das Gericht auch „schwerwiegende Gründe für die Annahme …, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.“

Eine Abschiebung des Irakers dürfte indes wegen des laufenden Strafverfahrens nicht sonderlich wahrscheinlich sein. Das Gericht weist darauf hin, dass „im Im Falle einer Verurteilung … ein Vorgehen nach § 456a der Strafprozessordnung (Abschiebung aus der Haft) in der Regel erst nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht (komme).“

Bislang ist die 3. Kammer immer nur in Eilverfahren tätig geworden. Die eigentliche Asylklage, die ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2022 trägt, ist weiter anhängig. Das Verwaltungsgericht: „Es ist beabsichtigt das Verfahren innerhalb der nächsten Monate mündlich zu verhandeln.“

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