HANNOVER. Die Disziplinarmaßnahme ist zwar empfindlich, nach den erhobenen Vorwürfen dürfte Hannovers früherer Personaldezernent Harald Härke aber noch relativ glimpflich davongekommen sein. Wie das Verwaltungsgericht Hannover heute (16. September) mitteilte, hat die Diziplinarkammer den früheren hannoverschen Stadtrat mit der Besoldungsgruppe B 7 zurückgestuft, in dem ihm für einen Zeitraum von fünf Jahren Versorgungsbezüge aus einer um vier Stufen niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. Die Disziplinarkammer hat damit dem Antrag der Landeshauptstadt, an dem sich das Gericht bei der Festsetzung des Disziplinarmaßes zu orientieren hat, in vollem Umfang entsprochen.
Eine derartige Herabstufung ist erheblich, doch auch mit Pensionsbezügen nach der Besoldungsstufe B 3 dürfte für den im Dezember 2019 in den Ruhestand getretenen Beamten noch ein auskömmliches Pensionärsleben mit geschätzten weit über 6000 Euro monatlich gewährleistet sein, zumal nach fünf Jahren die Versorgung wieder um vier Stufen nach oben geht. Eine hannoversche Tageszeitung spricht in ihrer Internetberichterstattung von einer „Höchststrafe“. Doch das trifft nicht ganz zu. Die härteste Disziplinarmaßnahme wäre das Aberkennen des Ruhegehaltes gewesen. Dann hätte Härke in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden müssen und nur noch auf Lebenszeit eine weitaus geringere Rente erhalten. Das Aberkennen des Ruhegehaltes entspricht dem endgültigen „Entfernen aus dem Dienst“ bei einem aktiven Beamten. Doch daran hatte offenbar auch die Stadt Hannover kein Interesse.
Hintergrund der Entscheidung der Disziplinarkammer sind, so die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes, „die Verstrickungen des ehemaligen Personaldezernenten in die „Rathausaffäre” der Landeshauptstadt.” Das Landgericht Hannover hatte Härke mit Urteil vom 23. April 2021 wegen Untreue in drei Fällen in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten zur Bewährung verurteil. “Dem lag unter anderem zugrunde, dass Herr Härke unter Missbrauch seiner Stellung als Personaldezernent die Verwaltung angewiesen hatte, dem Büroleiter des ehemaligen Oberbürgermeisters Schostok Zulagen zu gewähren, die diesem rechtlich nicht zustanden“, heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichtes weiter.
Das Gericht hat den Fall nicht öffentlich verhandelt, sondern durch einen Beschluss nach den Vorschriften des § 54 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) entschieden. Dies geht jedoch nur, wenn die Disziplinarklägerin und der beklagte Beamte sich mit diesem Verfahren und der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme vorab einverstanden erklärt haben.
Anders als im Bericht der Tageszeitung geschrieben ist gegen diese Entscheidung auch keine „Berufung“ möglich. Ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde nach § 62 Abs. 2 NDiszG ist zwar gegeben, aber nur sehr eingeschränkt möglich. In dieser Vorschrift heißt es; „Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 54 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
Az.: 18 A 3603/23