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Gericht hat entschieden: Das Maschseefest darf weitergehen

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HANNOVER. Aufatmen bei Veranstaltern, Gastronomen und den meisten Hannoveranern: Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte heute (9. August)  einen Eilantrag einer Anwohnerin nahe dem Nordufer des Maschsees ab, das Maschseefest vorzeitig zu beenden. Sie machte angeblich Lärmbeschwerden gelten. Doch das Gericht sah ihren Antrag teilweise schon als nicht zulässig und im Ãœbrigen unbegründet an.

„Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die südlichen Bereiche des Ostufers (Pier 51, Halfway House, Löwenbastion, Südanleger), auf den Bereich „Geibel” und auf den Bereich „Maschseequelle” bezieht. Diese befinden sich nicht in Wohnortnähe zur Antragstellerin. Lärmimmissionen von dort können sie nicht beeinträchtigen“, heißt es in einer jetzt veröffentlichten Mitteilung des Verwaltungsgerichts.

„Im Übrigen“, so die Richter der 7. Kammer weiter, „bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Erlaubnis. In der Erlaubnis zur Durchführung des Maschseefestes werden die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, der Freizeitlärmrichtlinie und der Nds. Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten.“ Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin sei „nicht ersichtlich.“

Die Verwaltungsrichter verwenden deutliche Worte: „Eine vorzeitige Beendigung des Maschseefestes oder auch nur von Teilen des Festes wäre mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden und würde die Wirtschaftlichkeit der Veranstaltung gefährden, was eine erneute Durchführung in den künftigen Jahren in Frage stellen würde. Für die Vollziehung der Erlaubnis streiten daneben auch gewichtige öffentliche Interessen. Die Veranstaltung ist sowohl für die Stadt als auch die gesamte Region Hannover wegen der hohen Besucherzahlen aus wirtschaftlicher Sicht besonders bedeutend. Überdies schärft sie das touristische und kulturelle Profil und hat als Deutschland größtes Seefest Strahlkraft weit über die Grenzen Hannovers hinaus“, heißt es weiter.

Gegen diesen Beschluss (Az.: 7 B 4136/23) kann allerdings noch Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

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